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   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02   

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https://dejure.org/2003,8112
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02 (https://dejure.org/2003,8112)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.10.2003 - 13 A 711/02 (https://dejure.org/2003,8112)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - 13 A 711/02 (https://dejure.org/2003,8112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wettbewerb im Postsektor; Postrechtliche Lizenz; Abgenzung von Universaldienstleistungen; Exklusivlizenz; Qualitative Höherwertigkeit der Over-night-Zustellung; Post-Universaldienstleistungsverordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2004, 104
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02
    Im Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG, der in Satz 1 die Exklusivlizenz für die Klägerin bestimmt und der Klägerin damit eine beherrschende Stellung i.S.d. Art. 86 EWG-Vertrag vermittelt, vgl. EuGH, Urteile vom 19.5.1993 - C 320/91 -, NVwZ 1993, 874 = EuZW 1993, 422 ("Corbeau") und vom 10.2.2000 - C 147/97, C 148/97 -, NJW 2000, 2261, und der in Satz 2 den hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich der Briefbeförderung betrifft, steht die Grenzziehung zwischen dem Exklusivbereich der Klägerin und dem Bereich "besonderer höherwertiger Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG an und bedürfen die unbestimmten Tatbestandsmerkmale der "von Universaldienstleistungen trennbaren Dienstleistungen", der "besonderen Leistungsmerkmale" und der "qualitativen Höherwertigkeit" des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG der Auslegung.

    Auch die Begründung des Urteils des EuGH vom 19.5.1993 - C-320/91 -, a.a.O. der Ausschluss des Wettbewerbs sei dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, knüpft mit dem Bezug auf den "herkömmlichen Postdienst" an die konkrete Postdienstleistung durch ein konkretes Unternehmen (dort: Régie des Postes in Belgien) an.

    Gemeint war damit das o.a. Urteil vom 19.5.1993 - C-320/91 -, a.a.O., mit der Aussage, dass Dienste, die vom Monopolinhaber nicht erbracht werden, nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können und dass der Ausschluss des Wettbewerbs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet.

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02
    auch BVerwG, Urteil vom 25.4.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160, zur regionalen Beschränkung des relevanten Marktes im Telekommunikationsrecht.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-147/97

    DIE ERHEBUNG VON INLANDSGEBÜHREN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUF IN GROSSER ZAHL IM

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02
    Im Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG, der in Satz 1 die Exklusivlizenz für die Klägerin bestimmt und der Klägerin damit eine beherrschende Stellung i.S.d. Art. 86 EWG-Vertrag vermittelt, vgl. EuGH, Urteile vom 19.5.1993 - C 320/91 -, NVwZ 1993, 874 = EuZW 1993, 422 ("Corbeau") und vom 10.2.2000 - C 147/97, C 148/97 -, NJW 2000, 2261, und der in Satz 2 den hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich der Briefbeförderung betrifft, steht die Grenzziehung zwischen dem Exklusivbereich der Klägerin und dem Bereich "besonderer höherwertiger Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG an und bedürfen die unbestimmten Tatbestandsmerkmale der "von Universaldienstleistungen trennbaren Dienstleistungen", der "besonderen Leistungsmerkmale" und der "qualitativen Höherwertigkeit" des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG der Auslegung.
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02
    BVerwG, Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, NVwZ 1991, 372.
  • OLG Stuttgart, 10.07.1998 - 2 U 70/98

    Erfassung von Postdienstleistungen vom Ausnahmetatbestand zur Exklusivlizenz des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2003 - 13 A 711/02
    So auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.6.1998 - 2 U 70/98 -, ArchPT 1998, 387.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2005 - 13 A 710/02

    Klage eines Postdienstleisters gegen die Erteilung einer Lizenz zur

    Zwar hat der Senat in dem ähnlich gelagerten Verfahren 13 A 711/02 durch Beschluss vom 6. Oktober 2003 (nach § 130a VwGO) auf die Berufungen der dortigen Beklagten und Beigeladenen die Klage der Klägerin gegen eine lizenzierte Overnight-Zustellung zurückgewiesen und wurde der Beschluss durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - (BVerwGE 121, 211; NVwZ 2004, 1377) aufgehoben, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden war, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Der Senat hat dazu im Beschluss vom 6. Oktober 2003 im Verfahren 13 A 711/02 die Auffassung vertreten, das Tatbestandsmerkmal der Trennbarkeit von Universaldienstleistungen sei abstrakt, also im Hinblick auf § 11 Abs. 1 PostG und die dazu ergangene Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - mit darin bestimmten Mindestanforderungen zu beurteilen, während bei den beiden übrigen Tatbestandsmerkmalen ("besondere Leistungsmerkmale", "qualitative Höherwertigkeit") jeweils der durch die Klägerin tatsächlich erbrachte Postdienst zu berücksichtigen sei.

    Der Senat sieht - anders als im Beschluss vom 6. Oktober 2003 im Verfahren 13 A 711/02 - in dem Preis für eine Postdienstleistung und den damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsmodalitäten nicht (mehr) nur eine für die Bewertung der Leistung nicht zu berücksichtigende Gegenleistung.

    Der Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2003 im Verfahren 13 A 711/02, dem ohnehin keine Verbindlichkeit mehr zukommt, konnte auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass das angegebene Zeitfenster zwischen der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber und der Zustellung derselben beim Empfänger als das einzige wertbildende Element angesehen wurde.

    Er hat dazu im Beschluss vom 6. Oktober 2003 im Verfahren 13 A 711/02 folgendes ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2004 - 13a D 80/03

    Antrag auf Aufhebung von Lizenzen zur Erbringung von Hybrid-Dienstleistungen

    OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2003, - 13 A 711/02 -.
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